7 Fotos doch noch wie aufgefordert vorbeibringen bzw. freiwillig erstellen lassen würde. Weiter macht die Verteidigung in Bezug auf die Beschuldigte 2 geltend, deren Identität und Nationalität sei den Behörden bekannt, da sie anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuches diverse Dokumente, namentlich eine Fotokopie ihres Passes eingereicht habe und dass ihre armenische Staatsangehörigkeit nie in Frage gestellt worden sei (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 748 und pag. 749).