Es ist ausserdem fraglich, ob eine polizeiliche Anhaltung der Beschuldigten 2 und ihres Sohnes zweck Erstellung von Fotografien verhältnismässig gewesen wäre. Da die Beschuldigte 2 zum Termin bei den Migrationsbehörden tatsächlich erschien und aufgrund der Tatsache, dass sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 explizit darauf hingewiesen wurde, dass ihr Sohn polizeilich fotografiert werden könnte, wenn sie der Aufforderung nach Einreichung von Fotografien nicht freiwillig nachkomme (vgl. pag. 463), bestand für die Migrationsbehörden zudem die berechtigte Hoffnung, dass die Beschuldigte 2 die erforderlichen