748). Diese Argumentation mutet höchst seltsam an, wenn man bedenkt, dass sich beide Beschuldigten bereits in Bezug auf die polizeiliche Vorführung vom 28. Oktober 2014 zwecks Vorstellung bei einer armenischen Delegation intensiv beschwerten und sich auf ihre angeblichen psychischen Probleme beriefen (vgl. dazu die Ausführungen unter III.11. Richtlinie 2008/115/EG hiernach). Es ist ausserdem fraglich, ob eine polizeiliche Anhaltung der Beschuldigten 2 und ihres Sohnes zweck Erstellung von Fotografien verhältnismässig gewesen wäre.