Und schliesslich weigerte sich die Beschuldigte 2 auch, die für die Papierbeschaffung erforderlichen Formulare auszufüllen (vgl. pag. 113). Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, die Rückkehr der Beschuldigten 2 sei nicht gescheitert, weil sich diese geweigert habe Fotos abzugeben, zumal die Migrationsbehörden die Fotos auch unter Zwang hätten erlangen bzw. den Sohn der Beschuldigten 2 polizeilich hätten fotografieren können (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag.