Die Kammer hält somit betreffend den Beschuldigten 1 zusammenfassend fest, dass dieser das Verfahren zur Papierbeschaffung bis heute zu blockieren und damit seine Ausreise zu vereiteln wusste, indem er gar nicht erst zu den vereinbarten Terminen erschien, mithin insgesamt drei Vorladungen keine Folge leistete. Was die Beschuldigte 2 anbelangt, so müssen für deren Ausreise und diejenige ihrer Kinder Ersatzreisedokumente beantragt werden, da keine zur Ausreise genügenden Dokumente vorhanden sind (vgl. die Ausführungen des Migrationsdienstes auf pag. 113).