_ vom 7. Januar 2014, pag. 487). Dass er sich im vorliegenden Strafverfahren nun selber darauf beruft, er hätte von den Migrationsbehörden längst nach Kasachstan ausgeschafft werden können, ist befremdend und grenzt an Rechtsmissbrauch. Die Kammer hält somit betreffend den Beschuldigten 1 zusammenfassend fest, dass dieser das Verfahren zur Papierbeschaffung bis heute zu blockieren und damit seine Ausreise zu vereiteln wusste, indem er gar nicht erst zu den vereinbarten Terminen erschien, mithin insgesamt drei Vorladungen keine Folge leistete.