234 f.). Schliesslich hält die Kammer fest, dass es sich beim fraglichen Reisedokument um einen Pass des Staates Kasachstan handelt, die Migrationsbehörden aber offenbar darum bemüht waren und sind, dem Beschuldigten 1 eine Ausreise zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern in sein Geburtsland Armenien zu ermöglichen. Der Beschuldigte 1 machte denn auch selber geltend, sein angeblich schlechter Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr nach Kasachstan wesentlich verschlechtern, es wäre mit einer dramatischen Retraumatisierung und akuter Suizidgefahr zu rechnen (vgl. das ärztliche Zeugnis von D.________ vom 7. Januar 2014, pag.