6 den Reisepass des Beschuldigten 1 wie bereits erwähnt durch die kasachischen Behörden prüfen, der Beschuldigte 1 füllte jedoch das vom Konsul von Kasachstan geforderte Antragsformular nicht aus und leistete ausserdem drei Vorladungen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern keine Folge (vgl. pag. 234 f.).