564], wonach der Beschuldigte hierzu hätte Formulare ausfüllen und die kasachische Botschaft in Bern besuchen müssen). Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Einwand der Verteidigung, wonach unklar sei, ob die Migrationsbehörden überhaupt mit den kasachischen Behörden in Kontakt getreten seien (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 750), schlicht aktenwidrig. Vielmehr liess das Staatssekretariat für Migration