Hinzu kommt, dass der eingereichte Pass zunächst durch die kasachischen Behörden auf seine Echtheit überprüft werden muss, sich dieses Prozedere jedoch aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschuldigten 1 schwierig gestaltet (vgl. dazu die Ausführungen im E-Mail des Staatssekretariats für Migration an das Migrationsamt des Kantons Bern vom 30. Oktober 2014 [pag. 564], wonach der Beschuldigte hierzu hätte Formulare ausfüllen und die kasachische Botschaft in Bern besuchen müssen).