Betreffend den Beschuldigten 1 bringt die Verteidigung vor, dieser habe den Schweizer Behörden anlässlich der Stellung seines Asylgesuchs einen gültigen Pass vorgelegt (vgl. die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 748 sowie auf pag. 749). Dem ist entgegen zu halten, dass den Behörden gemäss Migrationsakten zwar tatsächlich ein kasachischer Pass im Original vorliegt, dieser jedoch seit dem 1. März 2012 abgelaufen und damit in Bezug auf die Rückführung des Beschuldigten 1 nicht von Nutzen ist (vgl. dazu pag.