_ hat drei Vorladungen nicht Folge geleistet, Frau C.________ ist einmal erschienen, weigerte sich jedoch, Fotos abzugeben und das ihr vorgelegte Formular zwecks Reisepapierbeschaffung auszufüllen. Der schriftlichen Aufforderung, Fotos abzugeben, kam sie nie nach, auf weitere Vorladung ist sie nicht erschienen." - Verwaltungsbeschwerde vom 21.11.2014 gegen die Verfügung vom 21.10.2014. Zwischenverfügung vom 02.12.2014, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. - Urteil vom 25.03.2015: Abweisung der Beschwerde. - E-Mail des Migrationsdienstes an die 2. Strafkammer vom 20.06.2016, wonach die beiden Beschuldigten rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende seien.»