Verlauf des Gesprächs zeigt, dass trotz Hinweis auf Mitwirkungspflicht absolut keine Kooperationsbereitschaft vorhanden ist („Ich kann weder nach Armenien noch nach Kasachstan zurückkehren. Deshalb kann ich auch die Formulare nicht ausfüllen."). Die verlangten Fotos brachte die Beschuldigte auch nicht mit. Die Beschuldigte wurde u.a. darauf hingewiesen, dass sie sich bis am 02.12.2013 bei der Rückkehrberatung anzumelden habe. Die Beschuldigte gab hierauf zudem zu Protokoll, sie würden auch dann nicht zurückkehren, wenn sie hierfür CHF 200'000.00 oder CHF300'000.00 erhalten würden.