Diesbezüglich gilt es zu prüfen, ob die Migrationsbehörden im verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung vorgekehrt haben und inwiefern das Verhalten der beiden Beschuldigten einen Einfluss darauf hatte, dass die Rückführung bis heute nicht hat vollzogen werden können. Es wird diesbezüglich vorab auf die korrekte Auflistung sämtlicher Verfahrensschritte und Vorkommnisse durch die Generalstaatsanwaltschaft in der schriftlichen Berufungsbegründung verwiesen (pag. 722 ff.) – diese spricht bereits für sich: «[…] - Abweisung Asylgesuch am 07.02.2013;