bzw. pag. 404 ff.) abgewiesen und die Beschuldigten aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei die Ausreisefrist ursprünglich auf den 4. April 2013 festgelegt wurde (pag. 57). Dagegen gingen die Beschuldigten während der Dauer von fast zwei Jahren mit diversen Beschwerden, Revisionsgesuchen, Wiedererwägungsgesuchen sowie einem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist vor – jedoch erfolglos; sämtliche Rechtsmittel wurden entweder abgewiesen oder es wurde nicht darauf eingetreten (vgl. die korrekte Auflistung sämtlicher Rechtsmittel durch die Vorinstanz auf pag. 687 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung).