8. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gab in der schriftlichen Urteilsbegründung den Inhalt der Strafanzeige vom 28. Oktober 2014 und der edierten Migrationsakten sowie die Aussagen der beiden Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in zusammengefasster Form korrekt wieder, es kann vorab darauf verwiesen werden (pag. 685 ff.). Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die von den Beschuldigten gestellten Asylgesuche vom 30. Januar 2012 (pag. 37 ff. und pag. 386 ff.) mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration SEM vom 7. Februar 2013 (pag. 51 ff. bzw. pag.