Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt unter dem Titel II.4. Beweiswürdigung zutreffend fest: Die Beschuldigten würden nicht bestreiten, sich in der angeklagten Zeit, d.h. vom 9. August 2013 bis am 28. Oktober 2014, in der Schweiz (konkret in Biel) aufgehalten zu haben. Bestritten werde lediglich die Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes; trotz abgewiesenem Asylgesuch und rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz hätten sie sich nicht illegal im Land aufgehalten (pag. 689, S. 8 Entscheidbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren sind die Beschuldigten nunmehr auch geständig, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz gegen die Bestimmung von Art.