7. Vorwurf gemäss Strafbefehlen und Sachverhalt Den Beschuldigten 1 und 2 wird mit Strafbefehlen vom 16. Juli 2015 (pag. 12 und pag. 367) vorgeworfen, sich des rechtswidrigen Aufenthaltes i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG schuldig gemacht zu haben, begangen in der Zeit vom 9. August 2013 bis am 28. Oktober 2014 in Biel und anderswo in der Schweiz, indem sie sich in der Schweiz aufgehalten hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass die Dauer ihres bewilligten Aufenthalts abgelaufen sei. Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt unter dem Titel II.4. Beweiswürdigung zutreffend fest: