6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Urteil vom 18. März 2016 mit ihrer Berufung vollumfänglich angefochten (pag. 707). Damit ist das ganze erstinstanzliche Urteil durch die Kammer zu überprüfen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft kann das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung