b AuG zu verurteilen zu: a) Einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘400.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; b) Einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen); c) Den anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. Weitere Verfügungen 1. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. »