711). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ging innert Frist am 20. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 719 ff.). Die fristgerechte schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 5. August 2016 (pag. 745 ff.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wurde im Einverständnis mit den Parteien (vgl. dazu pag. 711 und pag. 713) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 715).