2. Berufung Mit Eingabe vom 23. März 2016 meldete die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland gegen dieses Urteil form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 679). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht, sie datiert vom 5. Juli 2016 (pag. 706 f.). Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 verzichteten die Beschuldigten auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 711).