Weiter sprach die Vorinstanz C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2) mit Urteil vom 18. März 2016 von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit vom 9. August 2013 bis am 28. Oktober 2014 in Biel und anderswo in der Schweiz, frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 548.10 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘209.00 an den Kanton Bern (pag. 675).