A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘561.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 629.65 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V.