hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘561.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 629.65 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.