Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘809.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 17,5 Stunden und Auslagen von CHF 59.60 geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 632f.). Soweit der Beschuldigte im Umfang von 1/3 obsiegt, wird Rechtsanwalt Dr. B.___