428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte in Bezug auf die Schuldsprüche grundsätzlich als unterliegend zu gelten, hingegen wurde die Strafe in nicht unerheblichem Masse reduziert, weswegen er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 533.35, zu bezahlen hat. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 266.65 sind durch den Kanton Bern zu tragen.