20. Erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahrenskosten Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘650.00 zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).