Die Kammer erachtet es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vorliegend nicht als notwendig, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Nicht nur ist von einer günstigen Prognose auszugehen, die Kammer geht davon aus, dass gerade angesichts der beschränkten finanziellen Möglichkeiten die Verbindungsbusse den Beschuldigten genügend stark treffen und ihn zu normgemässem Verhalten anhalten wird. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 sind durch den Beschuldigten zu tragen, da er diese Kosten durch seine deliktische Tätigkeit verursacht hat. Oberinstanzlich wird angesichts des geringen