VII. Widerruf Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 zu widerrufen, sie hat jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert (pag. 578, S. 20 der Entscheidbegründung). Der Verzicht auf den Widerruf der Strafe ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer erachtet es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vorliegend nicht als notwendig, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.