14 chen Ausführungen erachtet die Kammer eine erhöhte Probezeit nicht als notwendig. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Die Kammer erachtet es angesichts der durch den Beschuldigten gezeigten Reue nicht als notwendig, die Probezeit zu erhöhen, um den Beschuldigten zu normgemässem Verhalten zu bewegen. Die Probezeit ist daher auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.