18. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 577, S. 19 der Entscheidbegründung) und das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Abweichend von den vorinstanzli-