Erheblich strafmindernd im Sinne von Art. 48 Bst. d StGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die veruntreuten Beträge trotz schlechter finanzieller Verhältnisse freiwillig samt Zins beglichen hatte. Diese Wiedergutmachung hat sich insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Tatbestand der Veruntreuung ausschliesslich Individualinteressen schützt, erheblich strafmindernd auszuwirken. Konkret ist die Strafe von 320 Strafeinheiten um gut 50 % auf 150 Strafeinheiten zu reduzieren.