Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich selbst angezeigt, wobei die Selbstanzeige auf Druck der KESB erfolgt ist. Dieses Geständnis kann sich daher nach Ansicht der Kammer nur in geringem Masse strafmindernd auswirken. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, sein Verhalten gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist neutral zu werten.