Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der zweiten Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung im Umfang von CHF 12‘000.00 angemessen zu erhöhen. Zwar ist diesbezüglich von einem niedrigeren Deliktsbetrag auszugehen, die Kammer erachtet das Verschulden jedoch wie oben dargelegt als erheblich, da der Beschuldigte bereits zuvor Vermögen veruntreut hatte, welches er trotz entsprechenden Vorsatzes nicht zurückbezahlen konnte. Damit ist diesbezüglich von einer Strafe von 180 Strafeinheiten auszugehen. Asperiert ist eine Strafe von 120 Strafeinheiten anzurechnen.