Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.3 Einsatzstrafe und Asperation Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und des leichten Verschuldens erachtet die Kammer bei einer Deliktssumme von CHF 16‘766.05 eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der zweiten Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung im Umfang von CHF 12‘000.00 angemessen zu erhöhen.