Trotz der bestehenden Notlage wäre es dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres zuzumuten gewesen, auf legalem Wege finanzielle Mittel zu beschaffen. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten neutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist – im Verhältnis zum Strafrahmen – von einem leichten Verschulden auszugehen.