Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigt in einer finanziellen Notlage befand und er über den Vorsatz verfügte, das Geld bei besserer finanzieller Lage wieder zurückzubezahlen. Dieser Umstand kommt ihm jedoch bei der Beurteilung der 2. Tatbegehung nicht mehr zugute. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass es ihm nicht gelungen ist, die bereits vor rund 2 Jahren entwendete Summe zurückzubezahlen. Trotz der bestehenden Notlage wäre es dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres zuzumuten gewesen, auf legalem Wege finanzielle Mittel zu beschaffen.