Dennoch hat er sich erneut am Vermögen des Geschädigten bereichert. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigt in einer finanziellen Notlage befand und er über den Vorsatz verfügte, das Geld bei besserer finanzieller Lage wieder zurückzubezahlen.