Er wusste zudem, dass der Geschädigte aufgrund seiner Einschränkungen und aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches zwischen ihnen bestand, keinen Verdacht schöpfen und seine Handlungen nicht aufdecken würde. Bei der zweiten Tatbegehung ist – obwohl die Deliktssumme kleiner ist – von einer ebenfalls erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass er bereits einmal Geld des Geschädigten veruntreut hat und er die Summe, trotz entsprechenden Vorsatzes, noch nicht zurückbezahlen konnte. Dennoch hat er sich erneut am Vermögen des Geschädigten bereichert.