12 hatte. Als Vormund des Geschädigten hatte er Zugang zu dessen Konti und es war ihm ohne weiteres möglich, die strafbaren Handlungen zu begehen. Der Beschuldigte kannte das Desinteresse des Geschädigten an seinen finanziellen Belangen. Er wusste zudem, dass der Geschädigte aufgrund seiner Einschränkungen und aufgrund des Vertrauensverhältnisses, welches zwischen ihnen bestand, keinen Verdacht schöpfen und seine Handlungen nicht aufdecken würde.