Der Beschuldigte handelte in seiner Eigenschaft als Vormund, was als tatbestandsmässig zu qualifizieren ist. Er liess sich die Deliktsbeträge vom Konto des Geschädigten auf sein eigenes Konto überweisen bzw. hob den betreffenden Betrag bar ab. Die Art und Weise der Deliktsbegehung ist neutral zu werten und geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Zu erwähnen ist, dass dem Beschuldigten keine besonderen Hindernisse im Weg standen, welche er zu überwinden