Diese Strafe ist anschliessend aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 12‘000.00 (Mai 2014) angemessen zu erhöhen. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer aufgrund der praktisch identischen Tatbegehung und –umstände als angezeigt, die Tatkomponenten zusammen abzuhandeln.