14. Strafrahmen Der Beschuldigte wurde der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. Vorliegend ist in einem ersten Schritt die Strafe für das schwerere Delikt, die Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 16‘766.05 (Juni 2012) zu bestimmen. Diese Strafe ist anschliessend aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 12‘000.00 (Mai 2014) angemessen zu erhöhen.