Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interessens an der Bestrafung vorliegend nicht in Frage kommt. Die Leistung einer Wiedergutmachung durch den Beschuldigten ist vielmehr im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. VI. Strafzumessung 13. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 572f., S. 14f. der Entscheidbegründung).