11 von einer Bestrafung des Vormunds, welcher sich auch nur vorübergehend am Vermögen des Verbeiständeten bereichert hat, abzusehen ist, ist von einer äusserst geringen Abschreckungswirkung auszugehen. Die Öffentlichkeit hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, derartiges Verhalten zu verhindern und damit zu sanktionieren. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interessens an der Bestrafung vorliegend nicht in Frage kommt.