Ein solcher Vertrauensbruch dürfte regelmässig auch geeignet sein, die Ausgestaltung des Instituts der Vormundschaft bzw. der Beistandschaft und/oder die Arbeit und Kompetenz der KESB in Frage zu stellen. Gerade mit Blick auf diese möglichen Auswirkungen besteht nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte Ersatz geleistet hat oder nicht. Schliesslich sprechen auch generalpräventive Gründe dafür, vorliegend nicht von einer Strafe abzusehen. Führt die Leistung einer Wiedergutmachung dazu, dass