Zwar war er der Kontrolle der KESB unterstellt, dieser ist es jedoch naturgemäss nicht möglich, solche Handlungen zu verhindern. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, dass der Vormund bzw. der Beschuldigte die ihm gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben gewissenhaft ausübt und seine Stellung nicht missbraucht. Ein solcher Vertrauensbruch dürfte regelmässig auch geeignet sein, die Ausgestaltung des Instituts der Vormundschaft bzw. der Beistandschaft und/oder die Arbeit und Kompetenz der KESB in Frage zu stellen.