Der Beschuldigte handelte in seiner Stellung als Vormund. Dem Geschädigten war es aufgrund seines Alters und seiner Einschränkungen nicht möglich, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln. In diesem Fall besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass eine Privatperson, idealerweise aus dem Umfeld des Betroffenen, diese Aufgaben für die fragliche Person wahrnimmt und deren finanzielle Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen regelt. Dem Beschuldigten kam als Vormund vorliegend eine grosse Freiheit zu. Zwar war er der Kontrolle der KESB unterstellt, dieser ist es jedoch naturgemäss nicht möglich, solche Handlungen zu verhindern.