625). Die durch die KESB getroffene Massnahme stellt bereits aufgrund ihres alleinigen Zweckes, den Schutz der Bedürftigen bzw. konkret des Geschädigten zu gewährleisten, kein Strafersatz dar, welche das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung als gering erscheinen lassen würde. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist vorliegend nach Ansicht der Kammer trotz der durch den Beschuldigten geleisteten finanziellen Wiedergutmachung zu bejahen. Die Wiedergutmachung ist angesichts der Position des Beschuldigten eben gerade nicht ausreichend, um das Vertrauen der Allgemeinheit in das Rechtssystem zu festigen. Der Beschuldigte handelte in seiner Stellung als Vormund.